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   BVerwG, 21.01.1982 - 2 C 47.81   

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BVerwG, 21.01.1982 - 2 C 47.81 (https://dejure.org/1982,3595)
BVerwG, Entscheidung vom 21.01.1982 - 2 C 47.81 (https://dejure.org/1982,3595)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Januar 1982 - 2 C 47.81 (https://dejure.org/1982,3595)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beihilfe und Erhöhung des Bemessungssatzes der Beihilfe für Beamtenwaisen bei dauernder Anstaltsunterbringung - Fürsorgepflicht des Dienstherrn - Bemessung der Beihilfe in besonderen Ausnahmefällen - Verhältnis der Fürsorgepflicht zur Alimentationspflicht - Grundsatz der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerwG, 16.12.1976 - VI C 24.71

    Beihilfe - Erhöhung des Bemessungssatzes - Fürsorgepflicht - Finanzielle

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1982 - 2 C 47.81
    Die Überleitung ist - entsprechend den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Kriterien (Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [Buchholz 238.91 Nr. 12 BhV Nr. 2]; BVerwGE 41, 115 [116]) - rechtswirksam.

    Auch künftige Ansprüche sind überleitungsfähig, weil sich die Wirkung der Überleitung auf die Zukunft bezieht (Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [a.a.O.]).

    Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in dem bereits zitierten Urteil vom 16. Dezember 1976 (a.a.O.) unter Zusammenfassung der Rechtsprechung das Verhältnis der Dienst- und Versorgungsbezüge einerseits und der Beihilfe andererseits wie folgt umschrieben:.

    Deshalb ist es grundsätzlich unangebracht, neben den zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs gewährten Dienst- und Versorgungsbezügen die Aufwendungen für die Unterkunft und Verpflegung in voller Höhe als beihilfefähig zu berücksichtigen (BVerwGE 22, 160 [162 f.]; Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [a.a.O.]).

    Das ergibt sich aus folgendem: Unter Fortführung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalles (vgl. Urteile vom 28. November 1963 - BVerwG 8 C 140.63 - [Buchholz 238.91 Nr. 12 Abs. 2 BhV Nr. 3] und vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [a.a.O.]) sieht das zuletzt genannte Urteil die innere Legitimation für die Anerkennung eines besonderen Ausnahmefalles in den Fällen der vorliegenden Art gerade auch in dem Umstand, daß die Beihilfeberechtigten an einer dauernden Erkrankung leiden, für die sie wegen der Art der Erkrankung keine Selbstvorsorge treffen konnten, und daß daher eine Erhöhung nach Nr. 13 Abs. 6 BhV ausscheidet.

    In diesem Fall kann der Beihilfeberechtigte erwarten, daß er in dem Umfang zusätzliche Beihilfe erhält, wie er sie bei einer ihm möglichen Versicherung im Rahmen der Nr. 13 Abs. 6 BhV hätte erhalten können (vgl. dazu auch Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [a.a.O.]).

    Diese Erwägung bezog sich nur auf die besonderen Umstände des damals zur Entscheidung anstehenden Einzelfalles, wie in der Entscheidung vom 16. Dezember 1976 (a.a.O.) dargelegt worden ist; sie ist keinesfalls als Grundsatz auf andere Fälle einer dauernden Anstaltsunterbringung zu übertragen.

    Das Recht auf Gebührenfreiheit nach § 188 VwGO steht dem Kläger nicht zu (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 -).

  • BVerwG, 30.05.1974 - II C 6.73

    Unmittelbare Ableitung eines Beihilfeanspruchs - Subsidiarität der Sozialhilfe -

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1982 - 2 C 47.81
    Auch wenn die Kosten von Unterkunft und Verpflegung des unheilbar Kranken nicht alle persönlichen Lebensbedürfnisse umfassen (BVerwGE 45, 172 [181]), so sind doch die Einsparungen durch den fehlenden Hausstand von entscheidender Bedeutung.

    Nur bei zeitlich begrenztem Aufenthalt ist es angemessen und vertretbar, zu den vollen (bzw. bei Alleinstehenden um 20 v.H. gekürzten) Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung eine Beihilfe zu gewähren (BVerwGE 45, 172 [181]).

    Auch wenn die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bei den dauernd in Anstalten untergebrachten unheilbar Kranken nicht "regelmäßig" die "ganzen persönlichen Lebensbedürfnisse" ausmachen (BVerwGE 45, 172 [181]), so fallen doch die häuslichen Ersparnisse entscheidend ins Gewicht.

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. Mai 1974 - BVerwG 2 C 6.73 - (a.a.O.) zur Mindesthöhe der Beihilfeleistungen einer Beihilfeberechtigten bei Dauerunterbringung in einer psychiatrischen Anstalt ausgeführt, der Beamte und seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen sollten nicht auf die Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sein.

    Soweit sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1974 - BVerwG 2 C 6.73 - (BVerwGE 45, 172) etwas anderes ergeben sollte, wird daran nicht festgehalten.

  • BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 19.79

    Beihilfe - Beihilfeberechtigter - Beihilfefähige Aufwendungen - Bemessungssatz -

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1982 - 2 C 47.81
    Im Urteil des 6. Senats vom 18. Juni 1980 (BVerwGE 60, 212 ff. [BVerwG 18.06.1980 - 6 C 19/79] [217 f.]) ist weiter ausgeführt:.

    Der erkennende Senat hat in diesem Urteil ausgeführt, daß auf die allgemeinen Vorschriften über die Fürsorgepflicht allenfalls dann zurückgegriffen werden könne, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (in gleicher Weise auch das Urteil des 6. Senats vom 18. Juni 1980 [BVerwGE 60, 212 ff., 220 [BVerwG 18.06.1980 - 6 C 19/79]]).

    Es ist auch grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, bei hinreichender Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften unter Berücksichtigung anderer beamtenrechtlicher Grundsätze (etwa des Alimentationsprinzips) zu von den Beihilfevorschriften abweichenden Ergebnissen zu gelangen (vgl. insoweit BVerwGE 60, 212 ff. [BVerwG 18.06.1980 - 6 C 19/79] [214 f.]).

  • BVerwG, 07.10.1965 - VIII C 63.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1982 - 2 C 47.81
    Sie werden aus besonderem Anlaß und zu einem bestimmten Zweck erbracht und sollen den Beamten und den Versorgungsempfänger in angemessenem Umfang von denjenigen Aufwendungen im Krankheits-, Geburts- und Todesfall freistellen, die nicht von der Besoldung bzw. der Versorgung gedeckt sind (BVerwGE 19, 48 [54]; 22, 160 [164 f.]).

    Diese Bestimmung berücksichtigt entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 22, 160 [162 f., 170]) die Tatsache, daß ein dauernd zur Pflege untergebrachter unheilbar Kranker in der Regel - so auch im vorliegenden Fall - keinen privaten Hausstand neben seinem Anstaltsaufenthalt fortführt.

    Deshalb ist es grundsätzlich unangebracht, neben den zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs gewährten Dienst- und Versorgungsbezügen die Aufwendungen für die Unterkunft und Verpflegung in voller Höhe als beihilfefähig zu berücksichtigen (BVerwGE 22, 160 [162 f.]; Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 20.10.1976 - VI C 187.73

    Erhebliche Einkünfte - Wirtschaftliche Selbständigkeit - Beihilfeberechtigter

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1982 - 2 C 47.81
    Eine Beihilferegelung stellt keine Alimentierung im eigentlichen Sinne dar, sondern soll diese nur ergänzen (Urteile vom 23. September 1971 - BVerwG 2 C 15.70 - [Buchholz 238.925 BhV Hessen Nr. 2] und vom 20. Oktober 1976 - BVerwG 6 C 187.73 - vgl. auch Beschluß vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 2 B 50.75 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 59]).

    Dementsprechend finden sie ihre Rechtsgrundlage nicht in der Alimentierungspflicht des Dienstherrn, sondern - ihrem Leistungszweck entsprechend - in dessen Fürsorgepflicht (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwGE 51, 193 [199 f.] mit weiteren Nachweisen; 57, 336 [337 f.]).

    Die Beihilfe ist keine Alimentierung im eigentlichen Sinn, sondern soll und kann die durch das Besoldungs- und Versorgungsrecht vorgegebene und der Gesetzesbindung unterliegende Alimentation nur in Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergänzen (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1971 - BVerwG 2 C 15.70 - [Buchholz 238.925 BhV Hessen Nr. 2] und BVerwGE 51, 193 [199 f.]).

  • BVerwG, 23.09.1971 - II C 15.70

    Beihilfefähigkeit ärztlicher Behandlungen einer nicht beihilfeberechtigten

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1982 - 2 C 47.81
    Eine Beihilferegelung stellt keine Alimentierung im eigentlichen Sinne dar, sondern soll diese nur ergänzen (Urteile vom 23. September 1971 - BVerwG 2 C 15.70 - [Buchholz 238.925 BhV Hessen Nr. 2] und vom 20. Oktober 1976 - BVerwG 6 C 187.73 - vgl. auch Beschluß vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 2 B 50.75 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 59]).

    Die Beihilfe ist keine Alimentierung im eigentlichen Sinn, sondern soll und kann die durch das Besoldungs- und Versorgungsrecht vorgegebene und der Gesetzesbindung unterliegende Alimentation nur in Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergänzen (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1971 - BVerwG 2 C 15.70 - [Buchholz 238.925 BhV Hessen Nr. 2] und BVerwGE 51, 193 [199 f.]).

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80

    Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1982 - 2 C 47.81
    In dem dieses Urteil bestätigenden Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 - (NJW 1981, 1998 f.) wird ebenfalls festgestellt, daß das gegenwärtige System der Beihilfegewährung nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört und nicht aus der zu diesen Grundsätzen zählenden Alimentationspflicht hergeleitet werden kann; die Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder konkretisierten die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten für den Fall von Krankheiten, Geburt und Tod in dessen Familie.

    Dem Kläger steht ein Beihilfeanspruch in der Höhe zu, wie er sich aus der Anwendung der Beihilfevorschriften ergibt, wobei es nicht rechtsstaatswidrig ist, daß es sich vorliegend lediglich um Verwaltungsvorschriften und nicht um eine Rechtsverordnung handelt (BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 - [a.a.O.] und vom 12. August 1977 - 2 BvR 1063/76 - [ZBR 1978, 37]).

  • BVerwG, 03.09.1970 - II C 130.67

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1982 - 2 C 47.81
    Die Anwendung und Auslegung dieser Vorschriften unterliegt der Prüfung durch das Revisionsgericht (BVerwGE 36, 53 [55]; ständige. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

    Maßstab für die Gewährung von Beihilfen ist die am Alimentationsgrundsatz insoweit (lediglich) zu orientierende Fürsorgepflicht (BVerwGE 36, 53 [57]; 37, 57 [58]).

  • BVerwG, 26.01.1978 - 2 C 48.75

    Beihilfeanspruch auf Erstattung der Kosten für eine Familienhilfe - Bestimmung

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1982 - 2 C 47.81
    Ferner läßt sich, worauf der erkennende Senat im Urteil vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 48.75 - (Buchholz 238.927 BVO NW Nr. 5) hingewiesen hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Beihilfeanspruch grundsätzlich nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht herleiten, soweit Beihilfevorschriften für bestimmte Aufwendungen die Gewährung einer Beihilfe beschränken oder ausschließen.
  • BVerwG, 28.11.1963 - VIII C 140.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1982 - 2 C 47.81
    Das ergibt sich aus folgendem: Unter Fortführung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalles (vgl. Urteile vom 28. November 1963 - BVerwG 8 C 140.63 - [Buchholz 238.91 Nr. 12 Abs. 2 BhV Nr. 3] und vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [a.a.O.]) sieht das zuletzt genannte Urteil die innere Legitimation für die Anerkennung eines besonderen Ausnahmefalles in den Fällen der vorliegenden Art gerade auch in dem Umstand, daß die Beihilfeberechtigten an einer dauernden Erkrankung leiden, für die sie wegen der Art der Erkrankung keine Selbstvorsorge treffen konnten, und daß daher eine Erhöhung nach Nr. 13 Abs. 6 BhV ausscheidet.
  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

  • BVerwG, 21.03.1979 - 6 C 25.76

    Begriff des Sachleistungssurrogats - Inanspruchnahme einer Geldleistung statt

  • BVerwG, 25.10.1972 - VIII C 127.71

    Gerichtskosten für sozialhilferechtlichen Streitigkeiten - Rechtliche Einordnung

  • BVerwG, 25.10.1972 - VI C 5.71

    Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer

  • BVerwG, 12.06.1967 - VI C 28.67

    Anforderungen an das Vorliegen der Beihilfefähigkeit einer Jodkur - Rechtliche

  • BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55

    Wartestandsbestimmungen

  • BVerwG, 16.12.1970 - VI C 48.69
  • BVerwG, 28.06.1965 - VIII C 334.63
  • BVerwG, 21.01.1982 - 2 C 46.81

    Beihilfe und Erhöhung des Bemessungssatzes der Beihilfe für Beamtenwaisen bei

  • BVerwG, 25.06.1964 - VIII C 23.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 10.12.1975 - 2 B 50.75

    Anforderungen an die Darlegung der Rechtsgrundsätzlichkeit der Sache -

  • BVerwG, 08.07.1977 - 7 P 28.75

    Zulässigkeit des Hinzutretens durch Einlegung von Rechtsmitteln - Unmittelbare

  • BVerfG, 12.08.1977 - 2 BvR 1063/76
  • BVerwG, 04.04.1975 - VI B 65.74

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 18.12.1974 - VI C 46.72

    Umfang der Rechte einer Krankenversicherung

  • BVerwG, 10.08.1971 - VI C 136.67
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